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Main-Kinzig e.V.

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Kind & Kegel
Die Satzung des Vereines
Zentrum für Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Main-Kinzig e.V.
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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen, Zentrum für Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Main-Kinzig e.V. und hat seinen Sitz in Hanau. Eintrag in das Vereinsregister erfolgt beim Amtsgericht Hanau.

§ 2 Aufgaben und Zweck

1. Die Aufgabe des Vereines ist es, Dienste und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe anzuregen, zu schaffen und zu betreiben.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 3 Vermögensbildung

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können

- volljährige natürliche Personen

- juristische Personen

werden, die sich aktiv für die Vereinsinteressen einsetzen wollen. Arbeitnehmer des Vereins können nicht Mitglieder sein.

2. Über die Aufnahme, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung bedarf es keiner Bekanntgabe der Ablehnungsgründe. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

- Tod eines Mitglieds oder durch die Auflösung der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person

- Austrittserklärung eines Mitglieds,

- Ausschluß aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird wirksam zum Ende des Kalendermonates, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht.

3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane sowie schwere Schädigung des Ansehens des Vereins. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung beim Vorstand Berufung einlegen. Der Vorstand hat diese Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Ab Zustellung des Vorstandsbeschlusses über den Ausschluß ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstandsmitglieder

I. Der Vorstand besteht aus:

- der jeweiligen Dezernentin / dem jeweiligen Dezernenten für Jugendhilfe des Main-Kinzig-Kreises als Vorsitzender / Vorsitzendem

- ihrem/seinem bestellten Vertreter / ihrer/seiner bestellten Vertreterin

- dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin

- einer weiteren Vertreterin / einem weiteren Vertreter der Verwaltung des Main-Kinzig-Kreises nach Benennung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden

- drei Kreistagsabgeordneten des Main-Kinzig-Kreises, die der Kreistag aus seiner Mitte entsendet

- drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

II: Amtszeit

Die Amtszeit der unter Ziff. 5. genannten Mitglieder entspricht der Dauer der jeweiligen Legislaturperiode.

Die unter Ziff. 6. genannten Mitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

III. Gliederung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören die Vorsitzende / der Vorsitzende und ihr / sein Stellvertreter an.

Der Gesamtvorstand setzt sich aus allen unter Ziff. I. genannten Mitglieder zusammen. Der/die stellvertretende Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

IV. Vergütung

Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit im Vorstand keine gesonderte Vergütung.

V. Aufgaben des Vorstandes

Der / dem Vorsitzenden obliegt die Bestellung des Stellvertreters/der Stellvertreterin und des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsgeschäfte, die Verwaltung und die satzungsmäßige Verwendung des Vereinsvermögens sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist berechtigt, den Verein im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse allein zu vertreten.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere :

- die Genehmigung von Stellenplänen

- die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan

- die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss

- die Genehmigung von Grundstücks- und Darlehensgeschäften

- die Entgegennahme und Genehmigung von Jahresberichten.

VI. Tagungsfrequenz

Der Vorstand tagt nach Bedarf. Auf Antrag von mindestens 4 Mitgliedern des Vorstandes ist der Gesamtvorstand einzuberufen.

VII. Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstands-mitgliedern gegeben. Unter ihnen muss sich die Vorsitzende / der Vorsitzende oder ihr / sein Stellvertreter befinden.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die / der Vorsitzende.

§ 9 Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Mit der schriftlichen Einladung erfolgt die Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand muß die Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der gesamten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

- die Wahl der von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglieder

- die Entscheidung über die Berufung gegen die Verweigerung der Aufnahme und Beschwerde gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand-

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Erteilung der Entlastung des   Vorstandes

- Beratung und Beschlußfassung über Anträge

- Beschlußfassung über Änderungen der Aufgaben des Vereins

- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung

- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Einladung und Beschlußfassung

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe des Ortes, Zeitpunkt und Tagesordnung.

Jedes Mitglied hat das Recht Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung anzumelden und Anträge zu stellen. Diese Anmeldung und Anträge müssen schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Sie sind für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen, sofern sie mindestens acht Tage vor der Absendung der Einladung beim Vorsitzenden eingegangen sind; andernfalls sind sie für die nächste Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen können durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, der nicht Mitglied des Vereines sein muß.

Ist der Bevollmächtigte gleichzeitig persönliches Mitglied des Vereins, kann er je eine Stimme für die von ihm vertretene juristische Person und für sich persönlich abgeben. Eine Vertretung der Mitglieder ist sonst nicht zulässig.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen. Über eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung der wesentliche Inhalt der Satzungsänderung mitgeteilt war.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 12 Geschäftsprüfung

Die Prüfung der Jahresrechnung und die Geschäftsprüfung obliegen dem Rechnungsprüfungsamt des Main-Kinzig-Kreises.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 14 Anfallsberechtigung bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten, an den Main-Kinzig-Kreis, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, insbesondere im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Errichtung der Satzung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22.04.1997 errichtet.

 

(Geänderte Fassung vom 18.02.2010)