§ 1
Name und
Sitz
Der
Verein führt den Namen, Zentrum für Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Main-Kinzig
e.V. und hat seinen Sitz in Hanau. Eintrag in das Vereinsregister erfolgt beim
Amtsgericht Hanau.
§ 2
Aufgaben
und Zweck
1.
Die Aufgabe des Vereines ist es, Dienste und Einrichtungen auf dem Gebiet der
Kinder-, Jugend- und Familienhilfe anzuregen, zu
schaffen und zu betreiben.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§ 3
Vermögensbildung
1.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
2.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Erwerb der
Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereins können
-
volljährige natürliche Personen
-
juristische Personen
werden, die sich aktiv für die
Vereinsinteressen einsetzen wollen. Arbeitnehmer des Vereins können nicht Mitglieder
sein.
2.
Über die Aufnahme, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraussetzt,
entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung ist
dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung bedarf es keiner
Bekanntgabe der Ablehnungsgründe. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den
Vorstand steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zu.
§ 5
Verlust der
Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch
-
Tod eines Mitglieds oder durch die
Auflösung der als Mitglied aufgenommenen
juristischen Person
-
Austrittserklärung eines
Mitglieds,
-
Ausschluß aus dem Verein.
2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird
wirksam zum Ende des Kalendermonates, in dem die
Austrittserklärung dem Vorstand zugeht.
3.
Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des
Vereins, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane sowie schwere Schädigung des Ansehens des
Vereins. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur
schriftlichen Äußerung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem betroffenen
Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß kann das
Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung beim Vorstand Berufung einlegen.
Der Vorstand hat diese Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorzulegen. Ab Zustellung des Vorstandsbeschlusses über den Ausschluß
ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der
Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
§ 7
Organe des
Vereins
Die
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstandsmitglieder
§ 9
Mitgliederversammlung
Der
Vorstand hat jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Mit
der schriftlichen Einladung erfolgt die Bekanntgabe der Tagesordnung. Der
Vorstand muß die Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel
der gesamten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt.
§ 10
Aufgaben
der Mitgliederversammlung
Der
Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
-
die Wahl der von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglieder
-
die Entscheidung über die Berufung gegen die Verweigerung der Aufnahme und
Beschwerde gegen den Ausschluss von
Mitgliedern durch den Vorstand-
-
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Erteilung der
Entlastung des Vorstandes
-
Beratung und Beschlußfassung über Anträge
-
Beschlußfassung über Änderungen der Aufgaben des Vereins
-
Beschlußfassung über Änderungen der Satzung
-
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11
Einladung
und Beschlußfassung
Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung
schriftlich unter Angabe des Ortes, Zeitpunkt und Tagesordnung.
Jedes
Mitglied hat das Recht Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung
anzumelden und Anträge zu stellen. Diese Anmeldung und Anträge müssen
schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Sie sind für die Tagesordnung
der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen, sofern sie mindestens acht Tage vor
der Absendung der Einladung beim Vorsitzenden eingegangen sind; andernfalls
sind sie für die nächste Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind
alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen können
durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, der nicht Mitglied des Vereines
sein muß.
Ist
der Bevollmächtigte gleichzeitig persönliches Mitglied des Vereins, kann er je
eine Stimme für die von ihm vertretene juristische Person und für sich
persönlich abgeben. Eine Vertretung der Mitglieder ist sonst nicht zulässig.
Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Beschlüsse
über die Änderung der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der
Erschienenen. Über eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn in
der Einladung der wesentliche Inhalt der Satzungsänderung mitgeteilt war.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 12
Geschäftsprüfung
Die
Prüfung der Jahresrechnung und die Geschäftsprüfung obliegen dem
Rechnungsprüfungsamt des Main-Kinzig-Kreises.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Auflösung
des Vereines
Die
Auflösung des Vereines kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
§ 14
Anfallsberechtigung
bei Auflösung
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereines nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten,
an den Main-Kinzig-Kreis,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke,
insbesondere im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 15
Errichtung
der Satzung
Diese
Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22.04.1997 errichtet.
(Geänderte
Fassung vom 18.02.2010) |